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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Änderungen

(1) Diese AGB gelten für den Verkauf von Strom sowie die Lieferung von Strom durch den Kunden zum Zweck der Direktvermarktung durch die Voltego GmbH - nachfolgend Voltego genannt.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers - nachfolgend Kunde genannt - werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird von Voltego ausdrücklich schriftlich bestätigt. Insbesondere gelten die AGB der Voltego auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden angenommen werden.

(3) Änderungen und Nebenabreden zu den AGB sind nur dann wirksam, wenn sich Voltego damit schriftlich einverstanden erklärt.

(4) Voltego ist berechtigt, die Regelungen des Stromliefervertrages und des Vertrages über die Direktvermarktung sowie die zugehörigen AGB zu ändern, soweit nach Vertragsschluss unvorhersehbare Veränderungen eintreten, die von Voltego nicht veranlasst wurden und auf deren Eintritt Voltego keinen Einfluss hat.

(5) Änderungen des Vertrages über die Lieferung von Strom oder die Direktvermarktung sowie der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Schriftform bekanntgegeben. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Änderungen in Schriftform bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderungen zu widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Erfolgt kein fristgerechter Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt. Daneben kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung muss jedoch bis mindestens zwei Wochen vor Wirksamwerden der Änderungen in Schriftform der Voltego zugehen.


2. Vermarktungsrecht, Liefer- und Abnahmepflicht

(1) Der Erzeuger räumt Voltego das ausschließliche Recht zur Direktvermarktung des von der/den Eigenerzeugungs-anlage(n) erzeugten Stroms ein. Der Kunde ist verpflichtet, seinen gesamten Elektrizitätsbedarf von Voltego zu beziehen und sämtlichen nicht eigengenutzten, produzierten Strom von Voltego vermarkten zu lassen. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenerzeugungsanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 kW elektrischer Leistung und aus erneuerbarem Strom; ferner ist der durch Eigenerzeugungsanlagen erzeugte Strom ausgenommen, sofern diese Anlagen ausschließlich zur Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzung der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate).

(2) Der Betrieb einer solchen Eigenerzeugungsanlage ist Voltego spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.

(3) Bei Lieferung der Elektrizität wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden geliefert. Die Weiterleitung an Dritte ist nicht zulässig.

(4) Der Erzeuger liefert, soweit die Eigenerzeugungsanlagen für die Direktvermarktung unter Inanspruchnahme der Marktprämie angemeldet und einem Bilanzkreis der Voltego zugeordnet sind, den in dieser/diesen Eigenerzeugungsanlage/n erzeugten Strom über das öffentliche Netz an Voltego. Voltego nimmt diesen Strom ab. Der Erzeuger liefert den in den Eigenerzeugungsanlagen erzeugten Strom direkt in den von Voltego benannten Bilanzkreis.
 

3. Zustandekommen des Vertragsverhältnisses, Beginn der Stromlieferung/ Direktvermarktung

(1) Die Angebote auf der Website oder in sonstigen Medien, die Voltego betreibt, erfolgen unverbindlich.

(2) Der Vertrag kommt zustande, sobald Voltego den Antrag des Kunden in digitaler Form bestätigt hat, spätestens jedoch mit Aufnahme der Stromlieferung an den Kunden bzw. die Einspeisung durch den Kunden.

(3) Die Lieferung beginnt entweder zu dem vom Kunden gewünschten Termin oder entsprechend den gesetzlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel, in der Regel spätestens drei Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung bei dem zuständigen Netzbetreiber. Voraussetzung ist, dass der bisherige Stromliefervertrag des Kunden vor Lieferbeginn beendet werden konnte. Anderenfalls beginnt die Stromlieferung an dem auf die Beendigung des Vorvertrages folgenden Tag.

(4) Den in Kombination mit dem Strombezug ggf. erforderlichen Wechsel des Messstellenbetreibers, der für den Einbau und den Betrieb des Zählers notwendig ist, wird durch die Bevollmächtigung von Voltego durchgeführt.

(5) Der genaue Termin an dem Voltego mit der Stromlieferung beginnt, wird dem Kunden per E- Mail angezeigt, sobald Voltego die notwendigen Bestätigungen vom örtlichen Netzbetreiber und vom Vorversorger des Kunden vorliegen.

(6) Voltego behält sich grundsätzlich das Recht vor, die Annahme des Antrags ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

4. Meldung in die Direktvermarkung

(1) Die Zuordnung von Eigenerzeugungsanlagen, die Veräußerungsform der Direktvermarktung unter Inanspruchnahme der Marktprämie und die Ummeldung von Eigenerzeugungsanlagen in den entsprechenden Bilanzkreis der Voltego setzt die vollständige und richtige Übermittlung sämtlicher im Auftragsformular genannter Daten und Dokumente voraus. Diese umfassen insbesondere die Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG 2021 (bzw. der anwendbaren Vorgänger- oder Nachfolgerregelung) und den Einbaubeleg der Fernsteuerungseinheit.

(2) Der Erzeuger überträgt Voltego für die Vertragslaufzeit der Eigenerzeugungsanlage(n), das ausschließliche Recht gegenüber dem Netzbetreiber, die Meldungen gemäß § 21c EEG 2021 bzw. der entsprechenden Vorgänger- oder Nachfolgeregelung abzugeben.

5. Pflichten des Betreibers

(1) Der Erzeuger hat Voltego über alle anlagenspezifischen Besonderheiten oder sonstigen ihm bekannte, wesentlichen den Vertragsgegenstand betreffende Umstände unaufgefordert zu informieren. Insbesondere hat er Voltego unverzüglich über geplante Wartungs-, Instandsetzungs- oder sonstige Baumaßnahmen bzw. geplante Stillstands Zeiten der Anlage oder Leistungsreduzierungen zu informieren und unverzüglich entstandene bzw. bevorstehende Anlagenausfälle oder -einschränkungen unter Angabe der prognostizierten Ausfall-/ Einschränkungsdauer sowie des voraussichtlichen Endes der Anlagenausfälle bzw. -einschränkungen im Kundenportal oder per E-Mail Voltego mitzuteilen. Etwaige Änderungen in Bezug auf die Dauer sind Voltego unverzüglich mitzuteilen. Ebenso wird der Erzeuger Voltego im Falle auch ungeplanter Ausfälle über deren voraussichtliche Dauer und den Grund informieren.

(2) Der Erzeuger ist verpflichtet, Voltego sämtliche bestehenden, die Eigenerzeugungsanlage(n) betreffenden (behördlichen) Auflagen oder Bestimmungen, regelmäßigen Abschaltungen und Leistungsreduzierungen (z.B. im Rahmen des Naturschutzes oder Maßnahmen des Einspeisemanagements oder Redispatch 2.0 der Netzbetreiber) unverzüglich mitzuteilen.

(3) Beabsichtigt der Erzeuger, seine nach diesem Vertrag zu vermarktende Eigenerzeugungsanlagen einem Dritten zu veräußern, so verpflichtet er sich, dies Voltego mindestens 2 Monate vorab mitzuteilen.

6. Online Kommunikation

(1) Die von Voltego angebotenen Produkte werden auch über das Internet vertrieben. Diesem Vertriebsmodell entsprechend können alle rechtsgeschäftlichen Handlungen, z.B. Mitteilungen, Bestätigungen, Angebote, Annahmen, Mahnungen und Kündigungserklärungen sowie öffentliche Bekanntmachungen abweichend von der Strom-GVV (Stromgrundversorgungsverordnung) auch per E- Mail sowie über das Kundenportal erfolgen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, Voltego bei der Registrierung zur Nutzung des Kundenportals eine gültige E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen und während des gesamten Vertragsverhältnisses deren Erreichbarkeit sicherzustellen. Änderungen der E-Mail-Adresse sind Voltego unverzüglich über das Kundenportal oder in Textform mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die zu der Anmeldung zum Kundenportal erforderlichen Daten vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Eine missbräuchliche Nutzung dieser Daten durch Dritte geht zu Lasten des Kunden, wenn der Missbrauch durch einen Verstoß gegen Satz 1 verursacht wurde.

(3) Das Kundenportal stellt ein Angebot von Voltego für einen zusätzlichen Kommunikationsweg zur Abwicklung von Lieferverträgen dar. Der Kunde hat keinen Rechtsanspruch auf Nutzung des Kundenportals. Insbesondere übernimmt Voltego keine Gewähr für die technische Erreichbarkeit des Kundenportals.

(4) Voltego behält sich vor, das Kundenportal ohne Einhaltung einer Frist aus betrieblichen Gründen zu schließen.

(5) Ist eine Übermittlung von Daten über das Kundenportal nicht möglich, entbindet dies den Kunden nicht von seiner aus dem Stromliefervertrag bestehenden Mitteilungspflicht. In diesem Fall sind andere Kommunikationswege zu nutzen. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf den postalischen Versand von Rechnungen und sonstigen Mitteilungen durch Voltego und erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, rechtserhebliche Erklärungen (z.B. Vertragsanpassungen) im Rahmen des Liefer-, u. Direktvermarktungsverhältnisses über das Kundenportal von Voltego zu erhalten. Voltego kann jedoch einzelne Mitteilungen auch postalisch oder per Mail zusenden.

(6) Sollte der Kunde eine elektronische Gutschrift/Rechnung ausdrücklich nicht wünschen, ist dies Voltego unverzüglich mitzuteilen. Wunschgemäß wird Voltego dem Erzeuger in diesem Fall eine Papiergutschrift/-rechnung gegen Entgelt i.H.v. 5,00 EUR postalisch zukommen lassen.

7. Preise und Preisbestandteile

(1) Die Stromlieferung durch Voltego sowie auch der Auftrag zur Direktvermarktung sind kostenpflichtig.

(2) Für den von Voltego gelieferten Strom zahlt der Kunde den im Stromliefervertrag genannten oder nach Ziffer 8 wirksam erhöhten Preis. Der Preis setzt sich aus dem Grundpreis, dem Energiepreis pro kWh sowie ggf. einem verbrauchsabhängigen Zuschlag pro kWh zusammen.

(3) Der Grundpreis Strom enthält die Kosten für Vertrieb und Abrechnung.

(4) Der Arbeitspreis Strom besteht aus dem reinen Energie-beschaffungspreis an der epexspot-DE Strombörse und einem verbrauchsabhängigen Zuschlag auf jede kWh-Strom, entsprechend der auf der Homepage www.voltego.de hinterlegten aktuell gültigen Tarif- und Preisübersicht. Der Zuschlag beinhaltet die Kosten für die Dienstleistung und die Beschaffung.

(5) Für die Belieferung im Übergang zum Zählereinbau ohne ein intelligentes Messsystem (iMSys), wird anstatt des wechselnden Arbeitspreises nach Abs. 4 ein fester Preis pro kWh berechnet nach den Börsenpreisen des Einkaufs von Voltego am Energiemarkt vereinbart.

(6) Zum Arbeitspreis Strom werden die jeweils für den Kunden an der Lieferstelle gesetzlich geltenden Netzentgelte und Konzessionsabgaben sowie die allgemein geltenden folgenden Umlagen hinzuaddiert:

  • Umlage nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG-Umlage)

  • Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG-Umlage)

  • Umlage nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 StromNEV-Umlage)

  • Umlage nach § 17f Absatz 5 des Stromwirtschaftsgesetzes (Offshore- Haftungsumlage)

  • Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV-Umlage)

  • Stromsteuer

(7)  Die für Voltego nicht beeinflussbaren Preisbestandteile nach Absatz 6 werden dem Kunden ohne jeden Aufschlag durch Voltego 1:1 weiterberechnet. Gleiches gilt, sofern weitere neue Steuern oder Umlagen vom Gesetzgeber beschlossen werden.

(8) Die dem Arbeitspreis Strom (Abs. 4) zugrundeliegenden Preise sind die Ergebnisse für die einzelnen 15-min Preise der für Deutschland geltenden Day-Ahead Auktion an der Strombörse epexspot-DE. Der jeweilige Börsenmarktpreis in ct/kWh ist für die einzelnen Stundenwerte, gebildet aus dem Durchschnitt der 15-min Werte des Folgetages, am Vortag ab 13:00 Uhr auf der Voltego Website www.voltego.de einsehbar.

(9) Alle Preisbestandteile erhöhen sich um die gesetzlich geltende, vorgeschriebene Umsatzsteuer.

(10) Maßgeblich für die Abrechnung und Vergütung nach diesem Vertrag sind ausschließlich die an der nach den gesetzlichen Bestimmungen relevanten Messstelle gemessenen Strommengen. Abrechnungsrelevante Zähler für die Ermittlung der produzierten Strommengen sind nach den derzeitigen Bedingungen des EnWG (einschließlich Verordnungen) und des MsbG die geeichten Stromzähler am Übergabepunkt zum Stromnetz der allgemeinen Versorgung (Messlokation). Etwaig vorhandene weitere Stromzähler, bspw. in der/den Eigenerzeugungsanlage(n), sind für die Abrechnung nach diesem Vertrag ohne Bedeutung. Die Ablesung der Messeinrichtung erfolgt per Fernablesung durch den jeweils zuständigen Messstellenbetreiber.

(11) Für Eigenerzeugungsanlagen entspricht die Vergütung pro gelieferter kWh dem Wert der Stundenkontrakte der jeweiligen Lieferstunde, gebildet aus den 15-min Werten der Strombörse epexspot-DE. Soweit für eine Lieferstunde ein negativer Strompreis gilt, so wird der in dieser Zeit gelieferte Strom entsprechend mit dem negativen Preis vergütet. Hinzu kommt die zu vom Kunden zahlenden Direktvermarktungsgebühr von Voltego entsprechend der auf der Homepage www.voltego.de hinterlegten aktuell gültigen Tarif- und Preisübersicht

8. Preisanpassungen

(1) Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen (z.B. höchstrichterliche Rechtsprechungen, Entscheidungen der Bundesnetzagentur, Entscheidungen der Clearingstelle EEG/KWKG). Sofern das vertragliche Äquivalenzinteresse nach Vertragsschluss durch unvorhergesehene Änderungen, die Voltego nicht veranlasst und auf die Voltego keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört wird, ist Voltego verpflichtet und berechtigt, den Vertrag und diese Bedingungen insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder den Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Übergangsbestimmungen).

(2) Nicht als ein solcher zu einer Erhöhung berechtigender externer Preisbestandteil im Sinne des Abs. 1 anzusehen ist der stündlich wechselnde epexspot-DE-Strompreis.

(3) Zu allen weiteren Bestandteilen des Strompreises ist Voltego berechtigt, die Preise im Rahmen einer einseitigen Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB, in Ausübung billigen Ermessens, zu ändern.

(4) Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens von Voltego gerichtlich überprüfen zu lassen.
 

9. Messung und Messstellenbetrieb

(1) Der Kunde bevollmächtigt Voltego durch Abschluss des Stromliefervertrages mit dem Messstellenbetreiber inexogy smart metering GmbH & Co. KG, Am Saaraltarm 1, 66740 Saarlouis eine Vereinbarung zu treffen, nach der sich Voltego anstelle des Kunden gegenüber dem Messstellenbetreiber zur Zahlung der Entgelte für den Messstellenbetrieb verpflichtet. Voltego stellt dabei sicher, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden in Bezug auf diese Entgelte durch den Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist, solange der Kunde den Vertrag mit Voltego nicht gekündigt hat. Nach eventueller Beendigung des Strom-Liefer- und Direktvermarktungsvertrages zahlt der Kunde die Messkosten für eine Mindestlaufzeit von insgesamt 24 Monaten für iMSys-Zähler und 96 Monaten für rLM-Zähler seit Vertragsbeginn mit jährlicher Verlängerung um 12 Monate.

(2) Die Menge des gelieferten Stroms wird vom Messstellenbetreiber an der Messstelle i.S.d. § 2 Nr. 11 Messstellenbetriebsgesetz ermittelt und an Voltego übermittelt. Der Messstellenvertrag enthält u.a. folgende Punkte:

  • Alle laufenden Kosten für den Messstellenbetrieb sind bereits im Stromliefervertrag inkludiert.

  • Für die Installation der Zähler fallen Einmalkosten an. Die Kosten sind der aktuell gültigen Tarif,- und Preisübersicht auf der Homepage www.voltego.de zu entnehmen.

  • Die Vertragsbindung mit dem Messstellenbetreiber beträgt 24 Monate für iMSys-Zähler und 96 Monate für rLM-Zähler seit Vertragsbeginn mit jährlicher Verlängerung um 12 Monate
    (davon bleibt die Bindung beim Stromliefervertrag unberührt).

  • Solange Voltego Stromlieferant des Kunden bleibt, berechnet Voltego dem Kunden alle für den laufenden Messstellenbetrieb anfallenden Kosten (inkl. Einmalkosten wie Installationskosten).

(3) Falls vom Messstellenbetreiber ein Zweirichtungszähler zu einer Eigenerzeugungsanlage verbaut wird, werden die mindestens viertelstündlich aufgelösten Werte zur Einspeisung der Eigenerzeugungsanlage an der betreffenden Marktlokation (Malo) vom Messstellenbetreiber gesendet und zu Abrechnungs- oder Visualisierungszwecken verarbeitet.

(4) Schadenersatzansprüche gemäß § 15 Abs. 1 EEG 2021, die sich durch Maßnahmen des Einspeisemanagements des Netzbetreibers gemäß § 14 EEG 2021 ergeben, stehen demjenigen Vertragspartner gegenüber dem Netzbetreiber zu, der den Schaden wirtschaftlich zu tragen hat. Entgangene Einnahmen auf Basis des anzulegenden Wertes stehen dem Kunden zu.

10. Abrechnung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Abrechnung des Stromverbrauches erfolgt durch Voltego zu Beginn eines jeden Monats auf Basis der im jeweiligen Vormonat verbrauchten bzw. direktvermarkteten Kilowattstunden Strom.

(2) Sämtliche Rechnungsbeträge sind nach 14 Tagen fällig und ohne Abzug entweder mittels SEPA-Lastschriftverfahren (Basis,- bzw. Firmenlastschrift), per Überweisung oder auch als Barzahlung zu leisten. Voltego ist berechtigt, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten an den Kunden weiterzugeben. Ebenso verhält es sich mit den Kosten für die erste und zweite Mahnung entsprechend der auf der Homepage www.voltego.de hinterlegten aktuell gültigen Tarif- und Preisübersicht.

(3) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Voltego die durch eine erneute Zahlungsaufforderung oder die durch die Beauftragung eines Dritten zur Einziehung entstehenden Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen und dem Kunden entsprechend der auf der Homepage www.voltego.de hinterlegten aktuell gültigen Tarif- und Preisübersicht in Rechnung stellen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass die Kosten nach dieser Ziffer nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Höhe der Pauschale.

(4) Die Eingruppierung in die Tarif-Klassifizierung für rLM-Lieferstellen richtet sich bei Vertragsabschluss nach den Angaben der Jahresenergiemengen des Kunden und wird entsprechend der auf der Homepage www.voltego.de hinterlegten aktuell gültigen Tarif- und Preisübersicht an die tatsächlich gelieferten Energiemengen der Lieferzeit angepasst. In der Abrechnung werden die von Voltego an den Erzeuger zu zahlenden Vergütungen und das vom Erzeuger an Voltego zu zahlende Vermarktungsentgelt gesondert ausgewiesen. Guthaben bzw. die ausgewiesene Zahlungspflicht des Erzeugers wird Voltego durch Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG abrechnen.
 

11. Bonitätsprüfung und Sicherheitsleistung

(1) Voltego ist berechtigt, jederzeit, unter Berücksichtigung des aktuellen Datenschutzrechts über den Kunden eine Bonitätsauskunft bei einer Wirtschaftsauskunftei einzuholen. Ferner ist Voltego berechtigt, Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, Vollstreckungsbescheid oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) an Wirtschaftsauskunfteien zu übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen soweit dies, nach Abwägung aller Betroffeneninteressen, zulässig ist.

(2) Sofern die Bonitätsprüfung keine ausreichende Kreditlinie für die Auftragswerte ergibt, so ist Voltego berechtigt, eine angemessene Sicherheitsleistung oder eine Vorauszahlung zu verlangen oder den Vertragsabschluss zu verweigern. Voltego setzt den Kunden hierüber rechtzeitig in Kenntnis.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung und/oder Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung besteht ebenfalls, wenn seitens des Netzbetreibers die Information erteilt wird, dass der Anschluss aufgrund von offenen Zahlungsposten beim bisherigen Lieferanten bzw. Netzbetreiber gesperrt ist bzw. ein Recht zur Sperrung besteht.

(4) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefer- und Vertragsverhältnis nach, so kann Voltego etwaige Sicherheiten verwerten. Dieses Recht besteht unabhängig von dem nachfolgenden Recht (Punkt 14.) „Einstellung der Lieferung“ und „Recht zur fristlosen Kündigung“.

(5) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn die Gründe für das Verlangen der Vorauszahlung nicht mehr gegeben sind.
 

12. Lieferantenwechsel

Im Fall der Kündigung durch den Kunden wird Voltego alle für einen zügigen Lieferantenwechsel erforderlichen Erklärungen abgeben. Voltego kann dem Kunden im Falle des Lieferantenwechsels kein besonderes Entgelt berechnen. Der Kunde erhält eine Schlussrechnung bezogen auf den Zeitpunkt des Endes der Stromversorgung durch Voltego.

13. Zutrittsrecht

Der Kunde ist verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von Voltego oder des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers Zutritt zu seinem Grundstück und Räumen zu gestatten, soweit dies zur Vertragsbegründung, Vertragsbeendigung, Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen oder zur Unterbrechung der Stromlieferung erforderlich ist. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtung(en) beim Betretungstermin zugänglich ist/sind.

14. Einstellung der Lieferung / Recht zur fristlosen Kündigung

(1) Bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Stromlieferung, ist Voltego von der Leistungspflicht befreit soweit es sich um Folgen einer Störung des Betriebes des örtlichen Verteilernetzes handelt. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der Voltego beruht oder sofern die Unregelmäßigkeiten von Voltego zu vertreten sind.

(2) Dieser Stromliefervertrag kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Wichtige Gründe i.S.d. Stromliefervertrages liegen insbesondere vor, wenn:

  • Der Kunde mit einer Zahlung aus diesem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe (mindestens 100,00 €) in Verzug gerät und seiner Zahlungspflicht nach schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

  • Eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag an mehr als zehn aufeinanderfolgenden Tagen in einem Vertragsjahr oder insgesamt 21 Tagen in einem Vertragsjahr nicht nachkommt.

  • Eine Vertragspartei eine wesentliche Verpflichtung aus dem Stromliefervertrag verletzt und sofern dies möglich ist, diese Verletzung nicht innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Mahnung seitens der anderen Vertragspartei beseitigt.

  • Die Zwangsvollstreckung über das gesamte oder einen wesentlichen Teil des Vermögens einer Vertragspartei betrieben wird.

(3) Kein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Kunde umzieht und die Lieferung am neuen Übergabepunkt fortgeführt werden kann.

15. Sperre und Zutritt

(1) Voltego ist berechtigt, die Versorgung auch ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Bestimmungen dieses Vertrages in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung und gleichzeitiger Androhung, die Versorgung einzustellen, ist Voltego berechtigt, vier Wochen nach Androhung die Versorgung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn es sich um unerhebliche Vertragsverstöße handelt oder die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Eine Unterbrechung ist insbesondere im Fall dieser Ziffer möglich. Bei der Berechnung des Mindestbetrages werden nicht titulierte Forderungen, die vom Kunden form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandet worden sind, Rückstände, die wegen einer Vereinbarung zwischen Voltego und dem Kunden nicht fällig sind oder Rückstände, die aus einer strittigen und nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung nach Ziffer 7 entstanden sind, nicht berücksichtigt.

(3) Die Unterbrechung der Versorgung kann bereits mit der Mahnung angedroht werden. Der Beginn der Unterbrechung der Belieferung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.

(4) Voltego stellt im Falle des Fortbestands des Vertrages die Versorgung unverzüglich wieder her, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind, der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromlieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden, wobei die pauschale Berechnung einfach nachvollziehbar sein muss.

16. Höhere Gewalt

Sollte Voltego durch höhere Gewalteinwirkung wie Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen bei den Zulieferbetrieben oder Netzbetreibern, Beschädigungen der Erzeugungs-, Übertragungs- oder Verteilungsanlagen, Anordnungen der öffentlichen Hand oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in der Möglichkeit von Voltego liegen bzw. die mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht abgewendet werden können, an der Erzeugung, dem Bezug, der Übertragung oder der Verteilung des Stroms gehindert sein, so ruht die Verpflichtung von Voltego zur Stromlieferung, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. In solchen Fällen kann der Kunde keine Entschädigung von Voltego beanspruchen.

17. Haftung

(1) Eine Haftung von Voltego aufgrund von Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Stromlieferung ist ausgeschlossen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs, einschließlich des Netzanschlusses handelt und Voltego deshalb gemäß dieser Ziffer von der Leistungspflicht befreit ist. Etwaige Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen gegen den Netzbetreiber geltend zu machen.

(2) Voltego haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(3) Für einfache Fahrlässigkeit haftet Voltego im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten von Voltego sind solche, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher vertraut und vertrauen darf.

(4) Die Haftung von Voltego ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit, außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, zudem auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(5) Eine weitergehende Haftung ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. Ausschlüsse gelten jedoch nicht für gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldens-unabhängige Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

18. Laufzeit und Kündigung

(1) Die Stromlieferung ist auf unbestimmte Zeit vereinbart und kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Zu der Direktvermarktung beträgt die Frist zur Kündigung drei Monate.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB sowie auch sonstigen, sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährten Kündigungsrechten bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

(3) Die Kündigung muss in Schriftform oder über die Kündigungs-Schaltfläche über den online-Auftritt der Voltego erfolgen. Die Kündigung hat dabei stets eindeutig dem Kunden zuordbar zu sein und unter Angabe von Kunden- bzw. Vertragsnummer zu erfolgen. Da Voltego eine ausnahmslose Erreichbarkeit des Internetauftritts nicht gewährleisten kann, obliegt es der Pflicht des Kunden, ein anderes Kündigungsmedium zu nutzen, wenn dieses eindeutig nicht verfügbar ist.

(4) Die Wirksamkeit der Kündigung tritt mit Eingang bei Voltego ein. Im Zweifelsfall ist der Kunde verpflichtet, die fristgerechte Absendung nachzuweisen.

19. Umzug

(1) Bei einem Umzug des Kunden wird der Vertrag auf die neue Verbrauchsstelle übertragen.

(2) Für alle Umzüge innerhalb Deutschlands ist der Kunde verpflichtet, seine neue Lieferanschrift unverzüglich mitzuteilen. Meldet der Kunde den Umzug nicht spätestens vier Wochen vor dem Umzugstermin für den Liefervertrag bzw. drei Monate für den Direktvermarktungsvertrag, so gehen die hierdurch entstehenden Kosten für Grundpreis und weiteren Stromverbrauch bzw. Vergütung auch nach Auszug zu Lasten des Kunden.

(3) Erhält Voltego vom Kunden eine Umzugsmitteilung und die für die Stromversorgung notwendigen Daten (Zählernummer und Marktlokation), teilt Voltego dem Kunden mit, ob und zu welchen Konditionen der Stromliefervertrag an der neuen Marktlokation des Kunden fortgesetzt wird. Soweit eine Stromlieferung an der neuen Marktlokation nicht möglich ist, kann der Stromliefervertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch den Kunden gekündigt werden.

(4) Für Umzüge ins Ausland gilt: Der Vertrag endet bei fristgerechter Mitteilung am Tag des Auszugs des Kunden aus der Entnahmestelle.

20. Rechtsnachfolge

Tritt anstelle von Voltego ein anderes Unternehmen in die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, bedarf es nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel zu einem anderen Unternehmen ist dem Kunden mitzuteilen. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Mitteilung folgenden Monats zu kündigen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

21. Standortveräußerung Erzeugungsanlage

Im Falle der Übernahme einer Erzeugungsanlage durch einen Dritten hat der Kunde die Voltego unverzüglich, spätestens jedoch 8 Wochen vorher über die beabsichtigte Übernahme zu informieren. Der Kunde steht dafür ein, dass der Dritte auf Verlangen der Voltego im Rahmen einer solchen Übernahme die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Wege einer Vereinbarung zur Vertragsübernahme unverändert übernimmt.

22. Redispatch 2.0

(1) Voltego übernimmt im Rahmen des Redispatch 2.0 die Rollen Einsatz-verantwortlicher („EIV“) und Betreiber Technischer Ressource („BTR“) für die Eigenerzeugungsanlagen des Erzeugers. Voltego übernimmt sämtliche damit einhergehenden Verpflichtungen, insbesondere die Kommunikation und erforderliche Datenmitteilung an den Netzbetreiber. Der Erzeuger stellt Voltego alle dazu erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung und unterstützt Voltego bei der Ausübung dieser Rollen. Der Erzeuger wird dem Netzbetreiber gegenüber unverzüglich angeben, dass Voltego die Rollen des EIV und des BTR für die Eigenerzeugungsanlagen übernimmt.

(2) Die Parteien werden sich rechtzeitig abstimmen, um für jedes Kalenderjahr des Lieferzeitraums gegenüber dem Netzbetreiber die von dem Erzeuger gewünschte Bilanzierungs- (Planwert- oder Prognosemodell), Abruf- (Aufforderungs- oder Duldungsfall) und Abrechnungsmethodik (Spitz-, Spitzlight- oder Pauschalverfahren) mitzuteilen. Sollte der Erzeuger nicht rechtzeitig abweichende Wünsche mitteilen, so wird Voltego standardmäßig folgende Optionen wählen: Prognosemodell, Duldungsfall und Pauschalverfahren.

(3) Bei Maßnahmen des Redispatch 2.0 schuldet Voltego dem Erzeuger die vertraglich vereinbarte Vergütung für den erzeugten Strom, soweit die von der Redispatch-Maßnahme betroffenen Menge FE-Strom durch den Netzbetreiber bilanziell ausgeglichen wurde. Die Abrechnung von finanzieller Entschädigung gegenüber dem Netzbetreiber erfolgt durch den Erzeuger auf eigene Rechnung. Voltego wird den Erzeuger bei der Geltendmachung der finanziellen Entschädigung unterstützen und alle dazu erforderlichen Ausfallarbeitszeitreihen und sonstigen Daten und Informationen bereitstellen, soweit Voltego über diese verfügt.

(4) Voltego erhält für diese Dienstleistung eine zusätzliche Vergütung entsprechend der auf der Homepage www.voltego.de hinterlegten aktuell gültigen Tarif- und Preisübersicht.

Die Abrechnung erfolgt zusammen mit der Abrechnung der übrigen nach dem Vertrag geschuldeten Zahlungen bis zum 14 Tage nach Rechnungslegung incl. Gebühren entsprechend der auf der Homepage www.voltego.de hinterlegten aktuell gültigen Tarif- und Preisübersicht.

23. Schlichtungsstelle

(1) Voltego wird Beanstandungen von Kunden, die Verbraucher gemäß § 13 BGB sind (Verbraucherbeschwerden), gemäß § 111a EnWG innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach deren Zugang beantworten (Voltego-Kundenservice: +49 2151 447 46 45, service@voltego.de). Hilft Voltego der Verbraucherbeschwerde nicht bzw. nicht innerhalb der oben benannten Frist, kann der Kunde die Schlichtungsstelle gemäß § 111b EnWG anrufen (Schlichtungsstelle Strom e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www.schlichtungsstelle-strom.de, +49 30 2757240-0, info@schlichtungsstelle-strom.de).

(2) Der vorherige Kontakt zum Kundenservice von Voltego bei Beanstandungen des Kunden ist Voraussetzung für die Beantragung einer Entscheidung durch die Schlichtungsstelle. Voltego ist zur Teilnahme an diesem Schlichtungsverfahren verpflichtet. Darüber hinaus nimmt Voltego an keinem anderen Schlichtungsverfahren teil.

(3) Das Recht der Vertragsparteien, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Gemäß § 204 BGB (Abs. 1, Nr. 4) wird durch die Einreichung der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle die Verjährung eines etwaigen Anspruchs gehemmt.

(4) Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung sowie Informationen über das geltende Recht und die Rechte der Haushaltskunden erhält der Kunde beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur (Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: (030) 22480-500 und 01805-10 10 00 - bundesweites Infotelefon von Mo. bis Fr. 9:00 bis 15:00 Uhr oder Fax: (030) 22480-323 und unter:

verbraucherservice-energie@bnetza.de bzw. unter www.bundesnetzagentur.de) oder auf der von der europäischen Kommission bereitgestellten Plattform zur Online Streitbeilegung: 

https://europa.eu/youreurope/citizens/consumers/energy-supply. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Online-Bestellung zu nutzen.

24. Schlussbestimmungen

Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen des Stromliefervertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

© Voltego GmbH, Krefeld, 01.02.2024

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